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Betriebsrat und KI: Wann Mitbestimmung greift

Wer KI im Betrieb einführt, arbeitet in Deutschland fast immer mit dem Betriebsrat: Die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) greifen bei Technik, Überwachung, Auswahlrichtlinien und Einstellungen. Wer das früh einplant, vermeidet Stillstand und Vetospiele.

Welche Paragrafen berührt KI-Einführung?

  • § 90/91 BetrVG: Unterrichtung und Mitbestimmung bei Änderungen von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf durch KI.
  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei technischer Überwachung, etwa KI-gestützter Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.
  • § 95 BetrVG: Personalfragebögen und Auswahlrichtlinien, etwa KI-Kriterien im Bewerbungsprozess.
  • § 99 BetrVG: Zustimmung bei Einstellungen, wenn KI im Auswahlprozess mitwirkt.

Wie läuft eine KI-Einführung mitbestimmungsfest ab?

Der pragmatische Ablauf in vier Schritten:

  1. Früh informieren: Das Vorhaben vor der produktiven Nutzung vorstellen: System, Zweck, Daten, Entscheidungsspielraum.
  2. Einbeziehen: Das ausgefüllte Freigabeformular (DOK. 10) als Gesprächsbasis nutzen, nicht erst hinterher präsentieren.
  3. Regeln vereinbaren: Eine Betriebsvereinbarung zur KI-Nutzung gibt beiden Seiten Sicherheit und erspart Einzelkonflikte.
  4. Dokumentieren: Ergebnis im KI-Inventar vermerken, damit der nächste KI-Einsatz auf dem Vorherigen aufbaut.

Was gilt im öffentlichen Dienst?

Im öffentlichen Dienst gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes (BPersVG) und der Länder sinngemäß. Die Struktur ist identisch: früh informieren, einbeziehen, dokumentieren. Konkrete Einzelfälle gehören in die anwaltliche Prüfung; alle Vorlagen-Seite dazu: das HR- und Mitbestimmungs-Modul im Lyroth-Set, siehe Dokumentenübersicht, und der Anhang-III-Artikel zum Recruiting.

Weiterlesen: Das KI-Schulungsquiz · AVV und Drittland-Check