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Hochrisiko nach Anhang III: Was im Recruiting gilt
KI-Systeme zur Auswahl und Bewertung von Bewerbern sind nach Anhang III der KI-Verordnung grundsätzlich Hochrisiko-Systeme. Unregulierte öffentliche Tools wie ChatGPT dürfen für die automatisierte Lebenslauf-Auswertung nicht eingesetzt werden. Was erlaubt ist, hat klare Voraussetzungen.
Was genau gilt als Hochrisiko im HR-Bereich?
Der Anhang III, Bereich „Beschäftigung", erfasst Systeme, die für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen eingesetzt werden, etwa automatisierte Lebenslauf-Auswertung, Kandidaten-Rankings und Verhaltens- oder Leistungsbewertungen. Auch KI-gestützte Tools zur Vorauswahl von Bewerbungen können darunterfallen, wenn sie über Menschen entscheiden oder sie erheblich beeinflussen.
Ist Bewerber-Screening mit ChatGPT verboten?
Die automatisierte Lebenslauf-Auswertung und Bewerber-Beurteilung durch unregulierte externe Systeme ist in der Praxis nicht zulässig: Personenbezogene Daten gehören nicht in öffentliche Tools, und automatisierte Entscheidungen über Bewerber brauchen eine menschliche Endentscheidung. Verstößt ein Unternehmen, greifen sowohl die DSGVO als auch die KI-Verordnung.
Wann ist KI im Recruiting erlaubt?
Ein rechtskonformer Einsatz setzt voraus:
- Dokumentierte Einstufung des Systems als Hochrisiko (Art. 6, Anhang III).
- Vertraglich geprüfter Anbieter mit Auftragsverarbeitungs-Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Menschliche Endentscheidung mit Dokumentation (Human Oversight).
- Information der Bewerber über den KI-Einsatz.
- Regelmäßige Diskriminierungsprüfung (AGG).
Was bedeutet das für HR-Teams im Mittelstand?
Der pragmatische Weg: KI-gestützte Tools nur in geprüften Umgebungen, Freigaben über ein Formular, klare Regeln für Mitarbeitende und ein Schulungsnachweis. Konkrete Vorlagen dafür: die HR- und Mitbestimmungs-Module im Lyroth-Set sowie der Risikoklassen-Leitfaden.
Weiterlesen: Der Art.-4-Schulungsnachweis · Bußgelder nach Art. 99