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Art. 50: Wann Sie KI kennzeichnen müssen
Art. 50 der KI-Verordnung verlangt Transparenz, wo Täuschung möglich ist: Chatbots müssen sich als KI ausweisen, täuschend echte KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Seit August 2025 gelten die Pflichten in vollem Umfang.
Wann muss ein Chatbot als KI gekennzeichnet werden?
Chatbots und KI-Assistenten im Kundenkontakt müssen zu Beginn der Interaktion unmissverständlich darauf hinweisen, dass man mit einem KI-System spricht. Ein Robotersymbol allein genügt nicht; klar ist ein Text wie: „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten von [Unternehmen]."
Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden?
- KI-generierte Bilder, Audio und Videos, die wie echt wirken (inklusive Deepfakes).
- KI-generierte Texte in externer Kommunikation, die täuschend echt wirken können.
- Offensichtlich künstliche Inhalte (etwa Cartoons, 3D-Renders) brauchen keine Kennzeichnung.
Welche Formulierungen sind praxistauglich?
- Chatbot: „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten von [Unternehmen]."
- Bild: „KI-generiertes Symbolbild"
- Video: Kennzeichnung im Video plus in der Beschreibung.
- Newsletter: „Dieser Text wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft."
Was passiert bei fehlender Kennzeichnung?
Fehlende Kennzeichnung kann als Verstoß gegen die Pflichten der KI-Verordnung geahndet werden und ist im Kundenkontakt vor allem ein Vertrauensproblem. Wer Transparenzprozesse etabliert (Wer kennzeichnet? Wo? Welcher Wortlaut?), ist auf der sicheren Seite. Die komplette Checkliste mit Umsetzungsfragen liegt im Lyroth-Set (DOK. 05 Transparenz-Checkliste).
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